§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Human and Environment“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz „e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Bremen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und Entwicklungshilfe.
Der Verein soll in Nigeria und anderen westafrikanischen Ländern Maßnahmen fördern, die der Aufklärung und Motivation zum eigenständigen Handeln im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe und damit der Armutsbekämpfung dienen.
Die Hilfe und Unterstützung soll vor allem durch Projekte und Aufklärungskampagnen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Umwelt erfolgen.
1. Der Verein unterstützt insbesondere
– Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramme für Frauen, die durch ihre besondere Lebenslage keinen anderen Zugang zu finanzieller Unterstützung haben
– Aufklärungsprogramme zur Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung
– Projekte zur Betreuung und Versorgung behinderter Kinder und ihrer Familien
– Projekte zur Beschäftigung von Menschen in ländlichen Gebieten mit dem Ziel der Förderung von Produktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher und handwerklicher Produkte
– Aufklärungsprogramme und Maßnahmen zum verantwortungsbewussten Umgang mit der Umwelt und der Ausnutzung regenerierbarer Energien.
2. Der Verein bezweckt auch, Migranten aus Nigeria und anderen westafrikanischen Ländern in Deutschland
– Kontakte zu Beratungsstellen und sozialen Netzwerken zu vermitteln
– den Zugang zu deutschen Sprachkenntnissen und anderen Ausbildungsprogrammen zu ermöglichen
– Unterstützung beim Zugang zu Beschäftigung oder Ausbildung nach ihrer Rückkehr in das Heimatland zu gewähren.
3. Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
4. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch
– das Sammeln und die Entgegennahme von Geld- und Sachspenden
– Teilnahme an staatlichen und internationalen Förderprogrammen
– Weitergabe von selbsterwirtschafteten Gewinnen an bedürftige Personen und Einrichtungen gem. § 2, Punkt 1,2, denen eigene Gelder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
5. Eine praktische Zusammenarbeit zwischen Organisationen mit verschiedenen sozialen, medizinischen, umweltinteressierten und wissenschaftlichen Bereichen wird angestrebt. Die Ergebnisse sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder und Mitgliedschaftsbeitrag
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Menschenrechten bekennt und am humanistischen Weltbild orientiert. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Er muss schriftlich beim Vereinsvorstand erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen bei grob vereinsschädigendem Verhalten eines Mitglieds. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31.März eines jeden Jahres zu zahlen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
4. Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit erhalten die Mitglieder und Spender auf Wunsch vom Vorstand für die beim Verein eingegangenen Beträge entsprechende Spendenbescheinigungen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes zur öffentlichen Repräsentanz einen Präsidenten wählen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand – bestehend aus 5 Personen – wird von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen in geheimer Wahl mit einfacher Wahl auf zwei Jahre, der Gründungsvorstand auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, den 2 stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister und der Schriftführerin/ dem Schriftführer. Die/Der 1. und einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils alleine im Sinne des § 26 BGB. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, für den Rest der Wahlzeit ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.
3. Zu den Vorstandssitzungen sollen der Beirat und der Präsident hinzugezogen werden.
4. Die Sitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Eine Tagesordnung braucht nicht mitgeteilt zu werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. Bei Beschlüssen im Umlaufverfahren ist eine Ergebnisniederschrift gegenzuzeichnen.
5. Der Vorstand ist in eigener Verantwortung zuständig für:
“ Das Aufstellen der Tagesordnung und die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie des Beirates
“ die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane
“ die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes, die Buchführung, Rechnungslegung und Erstellung des Jahresberichtes
“ die Planung und Durchführung der Mitgliederwerbung und Spendenakquisition
“ die Beantragung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln
“ den Abschluss von Verträgen, die Vergabe von Fördermitteln und die Evaluierung von Projekten.
6. Bei allen finanziellen Ausgaben, die eine Summe von 5.000 € überschreiten, muss die/der erste Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden die Transaktion mit unterschreiben.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
“ die Wahl des Vorstandes
“ die Wahl des Beirates
“ die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes
“ die Entlastung des Vorstandes
“ die Verabschiedung des Haushaltsplanes
“ Satzungsänderungen
“ Verleihungen von Ehrenmitgliedschaften und
“ die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die auch durch schriftliche Vollmacht übertragen werden kann. Das Stimmrecht ruht, solange der Vereinsbeitrag vom Vorjahr nicht bezahlt ist.
4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Satzungsänderungen mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung wird von der /dem 1. oder einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom ältesten anwesenden Mitglied geleitet. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder oder der Beirat dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich fordert.
§ 8 Beirat
1. Der Beirat besteht aus einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Mitgliedern. Er gehört nicht dem Vorstand an und wird von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen und grundsätzlichen Fragen, insbesondere der Vergabe der Mittel.
§ 9 Geschäftsführung
1. Die Mitgliederversammlung kann zur Abwicklung der Vereinsaufgaben eine Geschäftsführung bestellen und dieser die allgemeine Verwaltung übertragen.
2. Geschäftsführung und Präsident sind allen Vereinsorganen zur Rechenschaft verpflichtet, soweit es deren Zuständigkeit betrifft. Sie haben das Recht auf Zugang zu den Sitzungen aller Organe und auf Einsicht aller Unterlagen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrzahl der Vereinsmitglieder. Das Vereinsvermögen fällt
dem Verein „Refugio Psychosoziales Zentrum für ausländische Flüchtlinge“ e.V. Bremen zu mit der Verpflichtung, dieses im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.